Das BRSG

Betriebsrentenstärkungsgesetz

Durch die Einführung ab dem 01.01.2018 gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtige Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung und entsprechenden Bedarf, die im Unternehmen bestehenden Regelungen zu überprüfen und anzupassen.

Die fünf wichtigsten Förderbausteine für eine attraktive betriebliche Altersvorsorge haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

  • Mehr Steuerfreiheit für den Arbeitnehmer!
    Künftig können Beiträge in Höhe von bis zu 8 % der BBG einkommensteuerfrei in die bAV eingebracht werden (§ 3 Nr. 63 EStG). Diese durchgehend dynamische Förderung ersetzt die bisherige Regelung aus 4 % der BBG zzgl. eines statischen Betrags von 1.800 Euro jährlich. Das macht die bAV für alle einfacher und transparenter!

  • Eingesparte Sozialversicherungsbeiträge gehen an den Arbeitnehmer!
    Lange erwartet und ab 2019 umgesetzt: Arbeitnehmer profitieren künftig noch mehr von der Entgeltumwandlung. In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zugunsten des Arbeitnehmers in Höhe von pauschal 15 % des jeweiligen Umwandlungsbetrages weiterzureichen (§§ 1a Abs. 1a, 23 Abs. 2 BetrAVG).

  • Geringverdiener-Zuschuss!
    Das BRSG führt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine völlig neuartige Förderung (§ 100 EStG) ein, die Arbeitgebern besondere Anreize für die Einrichtung einer bAV setzt. Wendet ein Arbeitgeber arbeitgeberfinanziert für sog. Geringverdiener (Arbeitnehmer mit Einkommen bis 2.200 Euro monatlich) bAV-Beiträge auf, so werden ihm 30 % dieser bAV-Beiträge steuerlich erstattet (sog. Arbeitgeber-Förderbetrag). Arbeitgeberbeiträge werden dabei bis zu einer Höhe von maximal 480 Euro gefördert, sofern sie mindestens 240 Euro p.a. betragen. Das bedeutet für den Arbeitgeber: die bAV ist im Vergleich zur Barlohnauszahlung die kostengünstigere Vergütungsform. Für den Arbeitnehmer ist im Übrigen der im Rahmen des § 100 EStG geleistete Arbeitgeberbeitrag lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

  • Zulagenförderung jetzt auch in der bAV attraktiv!
    In dieser Förderungsart profitieren Arbeitnehmer vom lange geforderten Wegfall der sog. Doppel-verbeitragung. So unterliegt die (nach §§ 10a, 82 ff. EStG geförderte) Zulagen-bAV in der Leistungsphase nicht mehr der Sozialabgabenpflicht. Dabei beträgt die Grundzulage für den Mitarbeiter jährlich 175 Euro sowie die Kinderzulage pro Kind jährlich 300 Euro. Auf Basis der Zulagen-bAV können deshalb für Arbeitnehmer gerade im Bereich geringerer Einkommen mit Förderquoten von über 50 % erhebliche Effekte erreicht werden.

  • Anrechnung auf die Grundsicherung reduziert!
    Ein Hindernis für die Akzeptanz der bAV bestand aus Arbeitnehmersicht bislang in ihrer Anrechenbarkeit auf bestimmte Sozialleistungen. Hier nimmt das BRSG eine wichtige Korrektur vor: Bei Hilfe zu Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter sowie Erwerbsminderung bleiben Leistungen aus zusätzlicher freiwilliger Altersvorsorge künftig bis zu einem Betrag von knapp über 200 Euro monatlich anrechnungsfrei (§ 82 Abs. 4 SGB XII). Das bedeutet: bAV lohnt sich jetzt erst recht!

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