Kein Urlaubsanspruch aus der Passivphase im Blockmodell der Altersteilzeit

Immer wieder mussten sich Arbeitsgerichte mit der Frage beschäftigen, ob für Arbeitnehmer - nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell - ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.09.2019 nun entschieden.

Urteil Bundesarbeitsgericht

Laut BAG steht einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellung befinde und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu; es bestehe ja schließlich gar keine Arbeitspflicht, woraus sich ein Anspruch erklären könnte. Die Freistellungsphase sei vielmehr mit „null“ Arbeitstagen zu berechnen.

Wenn sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase aber im Verlauf des Kalenderjahres vollzieht, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten, entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht, berechnet werden.

(Az.: 9 AZR 481/18)

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